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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1172 ABGB3. Verlagsvertrag.

Sechs u. zwanzigstes Hauptstück. Von Verträgen über Dienstleistungen

In forceOfficial text

Durch den Verlagsvertrag verpflichtet sich der Urheber eines Werkes der Literatur, der Tonkunst oder der bildenden Künste oder sein Rechtsnachfolger, das Werk einem anderen zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen, dieser (der Verleger) dagegen, das Werk zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsstücke zu verbreiten.

Amendment history
  • In Kraft seit 1936-07-01