ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1173 ABGB
Sechs u. zwanzigstes Hauptstück. Von Verträgen über Dienstleistungen
Wurde über die Anzahl der Auflagen nichts bestimmt, so ist der Verleger nur zu einer Auflage berechtigt. Vor dem Absatze der Auflage darf der Urheber über das Werk nur dann anderweitig verfügen, wenn er dem Verleger eine angemessene Schadloshaltung leistet.
Amendment history
- In Kraft seit 1917-01-01