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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1174 ABGB4. Leistung zu unerlaubtem Zweck.

Sechs u. zwanzigstes Hauptstück. Von Verträgen über Dienstleistungen

In forceOfficial text

(1) Was jemand wissentlich zur Bewirkung einer unmöglichen oder unerlaubten Handlung gegeben hat, kann er nicht wieder zurückfordern. Inwiefern es der Fiskus einzuziehen berechtigt sei, bestimmen die politischen Verordnungen. Ist aber etwas zu Verhinderung einer unerlaubten Handlung demjenigen der diese Handlung begehen wollte, gegeben worden, so findet die Zurückforderung statt.

(2) Ein zum Zweck eines verbotenen Spieles gegebenes Darlehen kann nicht zurückgefordert werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 1917-01-01