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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1186 ABGBMitwirkung, Interessenwahrung und Gleichbehandlung

2. Abschnitt Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander

In forceOfficial text

Zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5.

(1) Die Gesellschafter haben an der gesellschaftlichen Willensbildung und den zu treffenden Maßnahmen nach Kräften und mit gebotener Sorgfalt mitzuwirken, den Gesellschaftszweck redlich zu fördern und alles zu unterlassen, was den Gesellschaftsinteressen schadet.

(2) Die Gesellschafter sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.

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  • In Kraft seit 2015-01-01