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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1187 ABGBVerbot schädlicher Nebengeschäfte

2. Abschnitt Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander

In forceOfficial text

Zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5.

Die Gesellschafter dürfen kein der Gesellschaft schädliches Nebengeschäft unternehmen. Für unternehmerisch tätige Gesellschaften gelten überdies die unternehmensrechtlichen Vorschriften über Wettbewerbsverbote und deren Rechtsfolgen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2015-01-01