ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1187 ABGBVerbot schädlicher Nebengeschäfte
2. Abschnitt Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander
Zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5.
Die Gesellschafter dürfen kein der Gesellschaft schädliches Nebengeschäft unternehmen. Für unternehmerisch tätige Gesellschaften gelten überdies die unternehmensrechtlichen Vorschriften über Wettbewerbsverbote und deren Rechtsfolgen.
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- In Kraft seit 2015-01-01