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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1198 ABGBEntziehung der Vertretungsmacht

3. Abschnitt Rechtsverhältnisse zu Dritten

In forceOfficial text

Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft.

Amendment history
  • In Kraft seit 2015-01-01