ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1198 ABGBEntziehung der Vertretungsmacht
3. Abschnitt Rechtsverhältnisse zu Dritten
Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft.
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- In Kraft seit 2015-01-01