ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1216 ABGBBekanntgabe der Auflösung der Außengesellschaft
6. Abschnitt Auflösung
Die Auflösung einer Außengesellschaft ist, soweit möglich, den Vertragspartnern, Gläubigern und Schuldnern mitzuteilen sowie auf verkehrsübliche Weise bekannt zu machen.
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- In Kraft seit 2021-07-01