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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1215 ABGBÜbergang des Gesellschaftsvermögens

6. Abschnitt Auflösung

In forceOfficial text

(1) Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über. Bücherliche Rechte sind nach den dafür geltenden Vorschriften zu übertragen.

(2) Der ausscheidende Gesellschafter ist gemäß §§ 1203 und 1204 abzufinden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2015-01-01