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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1217 ABGBEhepakte

Achtundzwanzigstes Hauptstück Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung

In forceOfficial text

(1) Ehepakte heißen diejenigen Verträge, welche in der Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden. Sie haben vorzüglich die Gütergemeinschaft und den Erbvertrag zum Gegenstand.

(2) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auf eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2010-01-01