ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1217 ABGBEhepakte
Achtundzwanzigstes Hauptstück Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung
(1) Ehepakte heißen diejenigen Verträge, welche in der Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden. Sie haben vorzüglich die Gütergemeinschaft und den Erbvertrag zum Gegenstand.
(2) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auf eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden.
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- In Kraft seit 2010-01-01