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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1273 ABGB3) Los;

Neun u. zwanzigstes Hauptstück. Von den Glücksverträgen.

In forceOfficial text

Ein zwischen Privat-Personen auf eine Wette oder auf ein Spiel abzielendes Los wird nach den für Wetten und Spiele festgesetzten Vorschriften beurtheilet. Soll aber eine Theilung, eine Wahl, oder eine Streitigkeit durch das Los entschieden werden; so treten dabey die Rechte der übrigen Verträge ein.