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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1316 ABGB

Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze:

In forceOfficial text

Gastwirte, die Fremde beherbergen, sowie die anderen in § 970 bezeichneten Personen, ferner Fuhrleute haften für den Schaden, welchen ihre eigenen oder die von ihnen zugewiesenen Dienstpersonen an den eingebrachten oder übernommenen Sachen einem Gast oder Reisenden in ihrem Hause, ihrer Anstalt oder ihrem Fahrzeuge verursachen.

Amendment history
  • In Kraft seit 1940-01-01