ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1316 ABGB
Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze:
Gastwirte, die Fremde beherbergen, sowie die anderen in § 970 bezeichneten Personen, ferner Fuhrleute haften für den Schaden, welchen ihre eigenen oder die von ihnen zugewiesenen Dienstpersonen an den eingebrachten oder übernommenen Sachen einem Gast oder Reisenden in ihrem Hause, ihrer Anstalt oder ihrem Fahrzeuge verursachen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1940-01-01