ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1315 ABGB
Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze:
Überhaupt haftet derjenige, welcher sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient, für den Schaden, den sie in dieser Eigenschaft einem Dritten zufügt.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1917-01-01