ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1315 ABGB
Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze:
Überhaupt haftet derjenige, welcher sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient, für den Schaden, den sie in dieser Eigenschaft einem Dritten zufügt.
История изменений
- In Kraft seit 1917-01-01