ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1314 ABGB
Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze:
Wer eine Dienstperson ohne Zeugnis aufnimmt oder wissentlich eine durch ihre Leibes- oder Gemütsbeschaffenheit gefährliche Person im Dienste behält oder ihr Aufenthalt gibt, haftet dem Hausherrn und den Hausgenossen für den Ersatz des durch die gefährliche Beschaffenheit dieser Personen verursachten Schadens.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1917-01-01