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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1314 ABGB

Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze:

In forceOfficial text

Wer eine Dienstperson ohne Zeugnis aufnimmt oder wissentlich eine durch ihre Leibes- oder Gemütsbeschaffenheit gefährliche Person im Dienste behält oder ihr Aufenthalt gibt, haftet dem Hausherrn und den Hausgenossen für den Ersatz des durch die gefährliche Beschaffenheit dieser Personen verursachten Schadens.

Amendment history
  • In Kraft seit 1917-01-01