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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1314 ABGB

Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze:

Van krachtOfficiële tekst

Wer eine Dienstperson ohne Zeugnis aufnimmt oder wissentlich eine durch ihre Leibes- oder Gemütsbeschaffenheit gefährliche Person im Dienste behält oder ihr Aufenthalt gibt, haftet dem Hausherrn und den Hausgenossen für den Ersatz des durch die gefährliche Beschaffenheit dieser Personen verursachten Schadens.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 1917-01-01