ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1314 ABGB
Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze:
Wer eine Dienstperson ohne Zeugnis aufnimmt oder wissentlich eine durch ihre Leibes- oder Gemütsbeschaffenheit gefährliche Person im Dienste behält oder ihr Aufenthalt gibt, haftet dem Hausherrn und den Hausgenossen für den Ersatz des durch die gefährliche Beschaffenheit dieser Personen verursachten Schadens.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1917-01-01