ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1317 ABGB
Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze:
In wie fern bey öffentlichen Versendungsanstalten für den Schaden eine Haftung übernommen werde, bestimmen die besonderen Vorschriften.
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze:
In wie fern bey öffentlichen Versendungsanstalten für den Schaden eine Haftung übernommen werde, bestimmen die besonderen Vorschriften.