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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1344 ABGBI) durch Verpflichtung eines Dritten. römisch eins) durch Verpflichtung eines Dritten.

Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.

In forceOfficial text

Ein Dritter kann sich dem Gläubiger für den Schuldner auf dreyerley Art verpflichten: ein Mahl, wenn er mit Einwilligung des Gläubigers die Schuld als Alleinzahler übernimmt; dann, wenn er der Verbindlichkeit als Mitschuldner beytritt; endlich, wenn er sich für die Befriedigung des Gläubigers auf den Fall verbindet, daß der erste Schuldner die Verbindlichkeit nicht erfülle.