ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1345 ABGB
Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Wenn jemand mit Einwilligung des Gläubigers die ganze Schuld eines Andern übernimmt; so geschieht keine Befestigung, sondern eine Umänderung der Verbindlichkeit, wovon in dem folgenden Hauptstücke gehandelt wird.