ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1374 ABGB
Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Niemand ist verpflichtet, eine Sache, die zur Sicherstellung dienen soll, in einem höheren Wert als der Hälfte ihres Verkehrswertes zum Pfand anzunehmen. Wer ein angemessenes Vermögen besitzt und im Inland geklagt werden kann, ist ein tauglicher Bürge.
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- In Kraft seit 2001-07-01