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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1374 ABGB

Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.

En vigueurTexte officiel

Niemand ist verpflichtet, eine Sache, die zur Sicherstellung dienen soll, in einem höheren Wert als der Hälfte ihres Verkehrswertes zum Pfand anzunehmen. Wer ein angemessenes Vermögen besitzt und im Inland geklagt werden kann, ist ein tauglicher Bürge.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2001-07-01