ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1376 ABGB1) durch Novation;
Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Die Umänderung ohne Hinzukunft einer dritten Person findet Statt, wenn der Rechtsgrund, oder wenn der Hauptgegenstand einer Forderung verwechselt wird, folglich die alte Verbindlichkeit in eine neue übergeht.