ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1377 ABGB
Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Eine solche Umänderung heißt Neuerungsvertrag (Novation). Vermöge dieses Vertrages hört die vorige Hauptverbindlichkeit auf, und die neue nimmt zugleich ihren Anfang.