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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1423 ABGB

Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.

In forceOfficial text

Wird die Einlösung mit Einverständnis des Schuldners angeboten, so muß der Gläubiger die Zahlung annehmen; doch hat er außer dem Falle des Betruges für die Einbringlichkeit und Richtigkeit der Forderung nicht zu haften. Ohne Einwilligung des Schuldners kann dem Gläubiger von einem Dritten in der Regel (§ 462) die Zahlung nicht aufgedrängt werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 1917-01-01