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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1424 ABGBan wen;

Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.

In forceOfficial text

Der Schuldbetrag muß dem Gläubiger oder dessen zum Empfange geeigneten Machthaber, oder demjenigen geleistet werden, den das Gericht als Eigenthümer der Forderung erkannt hat. Was jemand an eine Person bezahlt hat, die ihr Vermögen nicht selbst verwalten darf, ist er in so weit wieder zu zahlen verbunden, als das Bezahlte nicht wirklich vorhanden, oder zum Nutzen des Empfängers verwendet worden ist.