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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1461 ABGBUnd zwar a) ein rechtmäßiger;

Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung.

In forceOfficial text

Jeder Besitz, der sich auf einen solchen Titel gründet, welcher zur Uebernahme des Eigenthumes, wenn solches dem Uebergeber gebührt hätte, hinlänglich gewesen wäre, ist rechtmäßig und zur Ersitzung hinreichend. Dergleichen sind, z. B. das Vermächtniß, die Schenkung, das Darleihen, der Kauf und Verkauf, der Tausch, die Zahlung, u.s.w.