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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1462 ABGB

Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung.

In forceOfficial text

Verpfändete, geliehene, in Verwahrung, oder zur Fruchtnießung gegebene Sachen können von Gläubigern, Entlehnern und Verwahrern oder Fruchtnießern, aus Mangel eines rechtmäßigen Titels, niemahls ersessen werden. Ihre Erben stellen die Verstorbenen vor, und haben nicht mehr Titel als dieselben. Nur dem dritten rechtmäßigen Besitzer kann die Ersitzungszeit zu Statten kommen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2017-01-01