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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1480 ABGB

Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung.

In forceOfficial text

Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen, Ausgedingsleistungen, sowie zur Kapitalstilgung vereinbarten Annuitäten erlöschen in drei Jahren; das Recht selbst wird durch einen Nichtgebrauch von dreißig Jahren verjährt.

Amendment history
  • In Kraft seit 1916-04-01