ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1480 ABGB
Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung.
Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen, Ausgedingsleistungen, sowie zur Kapitalstilgung vereinbarten Annuitäten erlöschen in drei Jahren; das Recht selbst wird durch einen Nichtgebrauch von dreißig Jahren verjährt.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1916-04-01