ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1479 ABGB
Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung.
Alle Rechte gegen einen Dritten, sie mögen den öffentlichen Büchern einverleibt seyn oder nicht, erlöschen also in der Regel längstens durch den dreyßigjährigen Nichtgebrauch, oder durch ein so lange Zeit beobachtetes Stillschweigen.