ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 382 ABGB
Titel und Art der unmittelbaren Erwerbung.
Freystehende Sachen können von allen Mitgliedern des Staates durch die Zueignung erworben werden, in so fern dieses Befugniß nicht durch politische Gesetze eingeschränkt ist, oder einigen Mitgliedern das Vorrecht der Zueignung zusteht.