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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 383 ABGB1) Durch den Thierfang;

Titel und Art der unmittelbaren Erwerbung.

In forceOfficial text

Dieses gilt insbesondere von dem Thierfange. Wem das Recht zu jagen oder zu fischen gebühre; wie der übermäßige Anwachs des Wildes gehemmet, und der vom Wilde verursachte Schade ersetzet werde; wie der Honigraub, der durch fremde Bienen geschieht, zu verhindern sey; ist in den politischen Gesetzen festgesetzt. Wie Wilddiebe zu bestrafen seyn, wird in den Strafgesetzen bestimmt.