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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 471 ABGBVon dem Retentions-Rechte.

Rechte und Verbindlichkeiten des Pfandgläubigers:

In forceOfficial text

(1) Wer zur Herausgabe einer Sache verpflichtet ist, kann sie zur Sicherung seiner fälligen Forderungen wegen des für die Sache gemachten Aufwandes oder des durch die Sache ihm verursachten Schadens mit der Wirkung zurückbehalten, daß er zur Herausgabe nur gegen die Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung verurteilt werden kann.

(2) Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden; Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

Amendment history
  • In Kraft seit 1917-01-01