ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 472 ABGBBegriff des Rechtes der Dienstbarkeit
Siebentes Hauptstück Von Dienstbarkeiten (Servituten)
Durch das Recht der Dienstbarkeit wird ein Eigenthümer verbunden, zum Vortheile eines Andern in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen. Es ist ein dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht.