ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 566 ABGBTestierfähigkeit
II. Anforderungen an den letzten Willen römisch zwei. Anforderungen an den letzten Willen
Testierfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seiner letztwilligen Verfügung verstehen und sich entsprechend verhalten kann.
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- In Kraft seit 2017-01-01