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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 567 ABGB

II. Anforderungen an den letzten Willen römisch zwei. Anforderungen an den letzten Willen

In forceOfficial text

Hat der Verstorbene seinen letzten Willen in einem die Testierfähigkeit ausschließenden Zustand erklärt, etwa unter dem Einfluss einer psychischen Krankheit oder im Rausch, so ist die letztwillige Verfügung ungültig.

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  • In Kraft seit 2017-01-01