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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 611 ABGBNacherbschaft bei Zeitgenossen

Zehntes Hauptstück Von der Ersatz- und Nacherbschaft

In forceOfficial text

Wenn die Nacherben Zeitgenossen des letztwillig Verfügenden sind, kann er sie ohne zahlenmäßige Beschränkung als Nacherben einsetzen. Zeitgenossen sind natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Nacherbschaft bereits gezeugt (§ 22) oder geboren sind.

Amendment history
  • In Kraft seit 2017-01-01