ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 611 ABGBNacherbschaft bei Zeitgenossen
Zehntes Hauptstück Von der Ersatz- und Nacherbschaft
Wenn die Nacherben Zeitgenossen des letztwillig Verfügenden sind, kann er sie ohne zahlenmäßige Beschränkung als Nacherben einsetzen. Zeitgenossen sind natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Nacherbschaft bereits gezeugt (§ 22) oder geboren sind.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2017-01-01