ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 610 ABGBUmdeutung von Testieranordnungen
Zehntes Hauptstück Von der Ersatz- und Nacherbschaft
(1) Hat der letztwillig Verfügende dem Erben verboten oder zugunsten einer bestimmten Person geboten, über die Verlassenschaft zu testieren, so ist dies im Zweifel in eine Nacherbschaft auf den Überrest umzudeuten, und zwar im Fall des Verbots zugunsten der gesetzlichen Erben, im Fall des Gebots zugunsten der bestimmten Person.
(2) Das Verbot, eine Sache zu veräußern, schließt im Zweifel das Recht, darüber letztwillig zu verfügen, nicht aus.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2017-01-01