ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 666 ABGB
II. Arten von Vermächtnissen römisch zwei. Arten von Vermächtnissen
Das Befreiungsvermächtnis umfasst im Zweifel nicht die erst nach Errichtung des Vermächtnisses entstandenen Schulden. Hat der Verstorbene durch ein Vermächtnis ein Pfandrecht oder eine Bürgschaft erlassen, so folgt daraus nicht, dass er auch die Schuld erlassen hat. Hat er die Zahlungsfristen verlängert, so müssen die Zinsen weiter bezahlt werden.
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- In Kraft seit 2017-01-01