ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 667 ABGB
II. Arten von Vermächtnissen römisch zwei. Arten von Vermächtnissen
Wenn der Verstorbene einer Person den gleichen Betrag vermacht hat, den er ihr geschuldet hat, wird nicht vermutet, dass er die Schuld mit dem Vermächtnis erfüllen wollte.
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- In Kraft seit 2017-01-01