ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 716 ABGBUnbeachtlichkeit der früher erklärten Unabänderlichkeit
III. Aufhebung letztwilliger Verfügungen römisch drei. Aufhebung letztwilliger Verfügungen
Die Erklärung in einer letztwilligen Verfügung, wonach jede spätere letztwillige Verfügung überhaupt oder dann unwirksam sein soll, wenn sie nicht in einer besonderen Form errichtet oder besonders gekennzeichnet wird, gilt als nicht beigesetzt.
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- In Kraft seit 2017-01-01