ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 717 ABGB2. durch Widerruf a) Allgemeines
III. Aufhebung letztwilliger Verfügungen römisch drei. Aufhebung letztwilliger Verfügungen
Will der letztwillig Verfügende seine Verfügung aufheben, ohne eine neue zu errichten, so muss er sie ausdrücklich oder stillschweigend widerrufen.
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- In Kraft seit 2017-01-01