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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 790 ABGB

IV. Haftung des Geschenknehmers römisch vier. Haftung des Geschenknehmers

In forceOfficial text

(1) Besitzt der Geschenknehmer die zugewendete Sache oder ihren Wert nicht mehr oder hat sich ihr Wert vermindert, so haftet er mit seinem gesamten Vermögen, wenn er diesen Verlust unredlich zugelassen hat.

(2) Auf den Anspruch auf Zahlung des Fehlbetrags sind §§ 766 bis 768 über die Stundung des Pflichtteils sinngemäß anzuwenden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2017-01-01