ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 816 ABGB5. Nachweis über die Erfüllung des letzten Willens Testamentsvollstrecker
II. Vorkehrungen vor Einantwortung römisch zwei. Vorkehrungen vor Einantwortung
Der Verstorbene kann letztwillig einen Vollstrecker seines letzten Willens ernennen. Übernimmt der Testamentsvollstrecker diese Aufgabe, so hat er entweder als Machthaber die Anordnungen des Verstorbenen selbst zu vollziehen oder deren Einhaltung zu überwachen und den säumigen Erben zur Vollziehung derselben zu veranlassen.
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- In Kraft seit 2017-01-01