ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 836 ABGB
Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache:
Ist ein Verwalter der gemeinschaftlichen Sachen zu bestellen; so entscheidet über dessen Auswahl die Mehrheit der Stimmen, und in deren Abgang der Richter.